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Auktion Nr.168 - Teil I/II

882 Versteigerungsbedingungen 1. Mit der persönlichen, schriftlichen oder telefonischen Teilnahme an der Versteigerung sowie des anschließenden Nach- und Freihandverkaufs werden folgende Bedingungen anerkannt: Das Auktionshaus (im folgenden Versteigerer genannt) handelt im Namen und für Rechnung seiner Auftraggeber (Einlieferer). Die Versteigerung ist öffentlich im Sinne des §§ 383 Abs. 3 und 474 Abs. 1 BGB. 2. a) Die zur Versteigerung kommenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Die Sachen sind gebraucht. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich beim Zuschlag befinden. Die Katalogbeschreibungen sind nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen. Sie dienen aber lediglich der Information und sind nicht Teil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Gegenstände im Sinne des § 434 BGB; insbesondere stellen sie keine Garantien gemäß § 443 BGB dar. Das gleiche gilt für mündliche oder schriftliche Auskünfte, namentlich den Inhalt sog. Condition Reports (Zustandsberichte), sowie die Bezeichnung der Gegenstände beim Ausruf. Beeinträchtigungen des Erhaltungszustands sind im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben dazu ebenfalls keine Beschaffenheitsverei nbarung begründen. Im übrigen behält sich der Versteigerer vor, Katalogangaben vor der Versteigerung zu berichtigen; die berichtigten Angaben treten dann an die Stelle der Katalogbeschreibungen. b) Der Käufer kann den Versteigerer nicht wegen Sachmängeln in Anspruch nehmen, wenn dieser seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Der Versteigerer verpflichtet sich jedoch, wegen rechtzeitig vorgetragener, begründeter Mängelrügen innerhalb einer Verjährungsfrist von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt des Zuschlags seine Ansprüche gegenüber dem Einlieferer nach seiner Wahl an den Käufer abzutreten oder gegenüber dem Einlieferer selbst geltend zu machen; die Kosten der Rechtsverfolgung gegen den Einlieferer trägt der Käufer, sofern der Versteigerer vom Einlieferer keine Kostenerstattung erhält. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet der Versteigerer dem Käufer den Kaufpreis samt Aufgeld Zug um Zug gegen Rückgabe des Gegenstandes. Ein darüber hinaus gehender Anspruch ist ausgeschlossen. c) Die Haftung des Versteigerers auf Schadensersatz für Vermögensschäden, gleich aus welchem Grund, ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Versteigerer fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt. 3. a) Der Versteigerer behält sich das Recht vor, in Ausnahmefällen Nummern außerhalb der Reihenfolge des Kataloges zu versteigern, Nummern zu vereinen, zu trennen oder zurückzuziehen. b) Der Versteigerer behält sich weiterhin das Recht vor, Katalogangaben über die Gegenstände zu berichtigen. Diese Berichtigungen erfolgen durch einen Aushang in den Geschäftsräumen des Versteigerers oder mündlich unmittelbar vor dem Aufruf des betreffenden Gegenstandes durch den Versteigerer. Eine Haftung für diese Berichtigung übernimmt der Versteigerer nicht. 4. a) Der Aufruf beginnt in der Regel zu dem im Katalog genannten Richtpreis. Regelmäßig wird um 10 % gesteigert. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Ausruf an den Höchstbietenden. Der Versteigerer kann den Zuschlag verweigern oder unter Vorbehalt erteilen in letzterem Fall bleibt der Bieter 6 Wochen ab Tag des Zuschlags an sein Gebot gebunden. Wenn mehrere Bieter das gleiche Gebot abgeben und nach dreimaligem Ausruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Der Versteigerer kann den Zuschlag zurücknehmen und den Gegenstand erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. b) Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. c) Will ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen, so kann der Versteigerer diesem trotzdem den Zuschlag erteilen und die sich hieraus ergebenden Rechte weiterverfolgen. Er kann aber auch den Zuschlag auf das nächstniedrigere Gebot erteilen oder den Gegenstand neu ausrufen. 5. Der Versteigerer darf für den Einlieferer bis zum vereinbarten Mindestverkaufpreis (Limit) auf das Lot bieten, ohne dies anzuzeigen und unabhängig davon, ob andere Gebote abgegeben werden oder nicht. Zum Schutz des eingelieferten Objekts kann der Versteigerer den Zuschlag unterhalb des Limits an den Einlieferer erteilen, in diesem Falle handelt es sich um einen Rückgang. 6. a) Jeder Bieter kauft in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Will der Bieter auf Namen und Rechnung Dritter bieten, so hat er das spätestens 24 Stunden vor Versteigerungsbeginn schriftlich anzuzeigen unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht. Liegen diese Angaben nicht vor, kommt der Kaufvertrag mit dem Bieter zustande. Neukunden/Bieter, die dem Versteigerer nicht bekannt sind, sind gehalten, sich vor Abgabe eines Gebotes bei der Auktionsleitung zu legitimieren. b) Gebote können vor der Auktion in schriftlicher Form oder per Email abgegeben werden und müssen 24 Std. vor Auktionsbeginn beim Versteigerer eingegangen sein. Maßgeblich ist die Katalog- Nr. des Katalogtextes, nicht die Bezeichnung des Gegenstandes bzw. die der Abbildung. Jedes Gebot wird nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um andere Gebote zu überbieten. Der erteilte Bietauftrag ist unwiderruflich und verbindlich und hat Gültigkeit für die Auktion und den anschließenden Nach- und Freihandverkauf. Er erlischt 8 Wochen nach der Auktion. 7. a) Mit der Erteilung des Zuschlages geht die Gefahr gem. §§ 446, 447 BGB auf den Käufer über. Der Ersteher ist sofort zur Abnahme beim Versteigerer verpflichtet. Das Eigentum an den erstandenen Gegenständen geht jedoch erst mit vollständiger Bezahlung des Gesamtrechnungspreises auf den Ersteher über. Der Versteigerer macht zugunsten des Einlieferers bis zur vollständigen Zahlung von seinem Zurückbehaltungsrecht an allen Gegenständen Gebrauch. Unbeschadet dieses Zurückbehaltungsrechtes gelten die Verzugsbedingungen. b) Telefonische Gebote oder Gebote über das Internet während der Auktion bedürfen der vorherigen Anmeldung beim Versteigerer und dessen Zustimmung. Das Auktionshaus übernimmt jedoch keine Gewähr für die Verfügbarkeit des Telefon- oder Online-Verkehrs und keine Haftung dafür, dass aufgrund technischer oder sonstiger Störungen keine oder nicht vollständige Angebote abgegeben werden. c) Telefonisches Mitsteigern setzt bei den einzelnen Positionen jeweils einen Mindest-Katalogpreis von € 1.000,– voraus. Telefonische Gebote müssen vor der Auktion durch den Bieter schriftlich bestätigt werden. Mit dem Antrag zum telefonischen Bieten erklärt sich der Bieter mit der Aufzeichnung der Telefonate einverstanden, ohne dass der Versteigerer zu solcher Aufzeichnung verpflichtet ist. Sollte die telefonische Verbindung nicht zustande kommen oder die Verbindung während des Bietablaufs unterbrochen werden, so ist der Versteigerer bevollmächtigt, bis zum im Katalog abgedruckten Schätzpreis für den Telefonbieter zu bieten. Der Versteigerer übernimmt keine Gewähr für die Bearbeitung der Gebote. Insbesondere haftet er nicht für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung der Telefonleitung oder Übermittlungsfehler.


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