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Versteigerungsbedingungen
1. Mit der persönlichen, schriftlichen oder telefonischen Teilnahme
an der Versteigerung
sowie des anschließenden Nach- und
Freihandverkaufs werden folgende Bedingungen anerkannt:
Das Auktionshaus (im folgenden Versteigerer genannt) handelt im Namen
und für Rechnung seiner Auftraggeber (Einlieferer). Die Versteigerung ist
öffentlich im Sinne des §§ 383 Abs. 3 und 474 Abs. 1 BGB.
2. a) Die zur Versteigerung kommenden Gegenstände können vor
der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Die Sachen sind
gebraucht. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich
beim Zuschlag befinden. Die Katalogbeschreibungen sind nach
bestem Wissen und Gewissen vorgenommen. Sie dienen aber
lediglich der Information und sind nicht Teil der vertraglich vereinbarten
Beschaffenheit der Gegenstände im Sinne des § 434 BGB;
insbesondere stellen sie keine Garantien gemäß § 443 BGB dar.
Das gleiche gilt für mündliche oder schriftliche Auskünfte, namentlich
den Inhalt sog. Condition Reports (Zustandsberichte), sowie die
Bezeichnung der Gegenstände beim Ausruf. Beeinträchtigungen des
Erhaltungszustands sind im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so
dass fehlende Angaben dazu ebenfalls keine Beschaffenheitsverei
nbarung begründen. Im übrigen behält sich der Versteigerer vor,
Katalogangaben vor der Versteigerung zu berichtigen; die berichtigten
Angaben treten dann an die Stelle der Katalogbeschreibungen.
b) Der Käufer kann den Versteigerer nicht wegen Sachmängeln in
Anspruch nehmen, wenn dieser seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Der
Versteigerer verpflichtet sich jedoch, wegen rechtzeitig vorgetragener,
begründeter Mängelrügen innerhalb einer Verjährungsfrist von 12
Monaten ab dem Zeitpunkt des Zuschlags seine Ansprüche gegenüber
dem Einlieferer nach seiner Wahl an den Käufer abzutreten oder
gegenüber dem Einlieferer selbst geltend zu machen; die Kosten
der Rechtsverfolgung gegen den Einlieferer trägt der Käufer, sofern
der Versteigerer vom Einlieferer keine Kostenerstattung erhält. Im
Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet der
Versteigerer dem Käufer den Kaufpreis samt Aufgeld Zug um Zug
gegen Rückgabe des Gegenstandes. Ein darüber hinaus gehender
Anspruch ist ausgeschlossen.
c) Die Haftung des Versteigerers auf Schadensersatz für Vermögensschäden,
gleich aus welchem Grund, ist ausgeschlossen, es sei denn, dem
Versteigerer fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die
Haftung bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt
unberührt.
3. a) Der Versteigerer behält sich das Recht vor, in Ausnahmefällen
Nummern außerhalb der Reihenfolge des Kataloges zu versteigern,
Nummern zu vereinen, zu trennen oder zurückzuziehen.
b) Der Versteigerer behält sich weiterhin das Recht vor, Katalogangaben
über die Gegenstände zu berichtigen. Diese Berichtigungen erfolgen
durch einen Aushang in den Geschäftsräumen des Versteigerers oder
mündlich unmittelbar vor dem Aufruf des betreffenden Gegenstandes
durch den Versteigerer. Eine Haftung für diese Berichtigung übernimmt
der Versteigerer nicht.
4. a) Der Aufruf beginnt in der Regel zu dem im Katalog genannten
Richtpreis. Regelmäßig wird um 10 % gesteigert. Der Zuschlag erfolgt
nach dreimaligem Ausruf an den Höchstbietenden. Der Versteigerer
kann den Zuschlag verweigern oder unter Vorbehalt erteilen in
letzterem Fall bleibt der Bieter 6 Wochen ab Tag des Zuschlags an
sein Gebot gebunden. Wenn mehrere Bieter das gleiche Gebot
abgeben und nach dreimaligem Ausruf kein höheres Gebot erfolgt,
entscheidet das Los. Der Versteigerer kann den Zuschlag zurücknehmen
und den Gegenstand erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig
abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder wenn der
Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder sonst Zweifel
über den Zuschlag bestehen.
b) Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme.
c) Will ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen, so
kann der Versteigerer diesem trotzdem den Zuschlag erteilen und
die sich hieraus ergebenden Rechte weiterverfolgen. Er kann aber
auch den Zuschlag auf das nächstniedrigere Gebot erteilen oder
den Gegenstand neu ausrufen.
5. Der Versteigerer darf für den Einlieferer bis zum vereinbarten
Mindestverkaufpreis (Limit) auf das Lot bieten, ohne dies anzuzeigen
und unabhängig davon, ob andere Gebote abgegeben werden
oder nicht. Zum Schutz des eingelieferten Objekts kann der Versteigerer
den Zuschlag unterhalb des Limits an den Einlieferer erteilen, in
diesem Falle handelt es sich um einen Rückgang.
6. a) Jeder Bieter kauft in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
Will der Bieter auf Namen und Rechnung Dritter bieten, so hat er
das spätestens 24 Stunden vor Versteigerungsbeginn schriftlich
anzuzeigen unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht. Liegen diese
Angaben nicht vor, kommt der Kaufvertrag mit dem Bieter zustande.
Neukunden/Bieter, die dem Versteigerer nicht bekannt sind, sind
gehalten, sich vor Abgabe eines Gebotes bei der Auktionsleitung
zu legitimieren.
b) Gebote können vor der Auktion in schriftlicher Form oder per
Email abgegeben werden und müssen 24 Std. vor Auktionsbeginn
beim Versteigerer eingegangen sein. Maßgeblich ist die Katalog-
Nr. des Katalogtextes, nicht die Bezeichnung des Gegenstandes
bzw. die der Abbildung. Jedes Gebot wird nur mit dem Betrag in
Anspruch genommen, der erforderlich ist, um andere Gebote zu
überbieten. Der erteilte Bietauftrag ist unwiderruflich und verbindlich
und hat Gültigkeit für die Auktion und den anschließenden Nach- und
Freihandverkauf. Er erlischt 8 Wochen nach der Auktion.
7. a) Mit der Erteilung des Zuschlages geht die Gefahr gem. §§
446, 447 BGB auf den Käufer über. Der Ersteher ist sofort zur
Abnahme beim Versteigerer verpflichtet. Das Eigentum an den
erstandenen Gegenständen geht jedoch erst mit vollständiger
Bezahlung des Gesamtrechnungspreises auf den Ersteher über. Der
Versteigerer macht zugunsten des Einlieferers bis zur vollständigen
Zahlung von seinem Zurückbehaltungsrecht an allen Gegenständen
Gebrauch. Unbeschadet dieses Zurückbehaltungsrechtes gelten die
Verzugsbedingungen.
b) Telefonische Gebote oder Gebote über das Internet während
der Auktion bedürfen der vorherigen Anmeldung beim Versteigerer und
dessen Zustimmung. Das Auktionshaus übernimmt jedoch keine Gewähr
für die Verfügbarkeit des Telefon- oder Online-Verkehrs und keine
Haftung dafür, dass aufgrund technischer oder sonstiger Störungen
keine oder nicht vollständige Angebote abgegeben werden.
c) Telefonisches Mitsteigern setzt bei den einzelnen Positionen
jeweils einen Mindest-Katalogpreis von € 1.000,– voraus. Telefonische
Gebote müssen vor der Auktion durch den Bieter schriftlich bestätigt
werden. Mit dem Antrag zum telefonischen Bieten erklärt sich der
Bieter mit der Aufzeichnung der Telefonate einverstanden, ohne dass
der Versteigerer zu solcher Aufzeichnung verpflichtet ist. Sollte die
telefonische Verbindung nicht zustande kommen oder die Verbindung
während des Bietablaufs unterbrochen werden, so ist der Versteigerer
bevollmächtigt, bis zum im Katalog abgedruckten Schätzpreis für den
Telefonbieter zu bieten. Der Versteigerer übernimmt keine Gewähr
für die Bearbeitung der Gebote. Insbesondere haftet er nicht für das
Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung der Telefonleitung oder
Übermittlungsfehler.