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Versteigerungsbedingungen
Mit der persönlichen, schriftlichen oder telefonischen Teilnahme an der
Versteigerung sowie des anschließenden Nach- und Freihandverkaufs
werden folgende Bedingungen anerkannt:
1. Das Auktionshaus (im folgenden Versteigerer genannt) handelt im
Namen und für Rechnung seiner Auftraggeber (Einlieferer). Die
Versteigerung ist öffentlich im Sinne der §§ 383 Abs. 3 und 474
Abs. 1 BGB.
2. a) Die zur Versteigerung kommenden Gegenstände können vor
der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Die Gegenstände
sind gebraucht und werden in dem Zustand veräußert, in dem sie
sich bei der Erteilung des Zuschlags befinden. Die Katalogbeschreibungen
sind nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen. Sie dienen
aber lediglich der Information und sind nicht Teil der vertraglich
vereinbarten Beschaffenheit der Gegenstände im Sinne des § 434
BGB; insbesondere stellen sie keine Garantien gemäß § 443 BGB
dar. Das gleiche gilt für mündliche oder schriftliche Auskünfte,
namentlich jeglicher Art von Zustandsberichten (sog. condition reports)
sowie für die Bezeichnung der Gegenstände beim Ausruf.
Beeinträchtigungen des Erhaltungszustands sind im Katalog nicht
durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben dazu ebenfalls
keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Im Übrigen behält
sich der Versteigerer vor, Katalogangaben vor der Versteigerung zu
berichtigen; die berichtigten Angaben treten dann an die Stelle der
Katalogbeschreibungen.
b) Der Käufer kann den Versteigerer nicht wegen Sachmängel in
Anspruch nehmen, wenn dieser seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Der
Versteigerer verpflichtet sich jedoch, wegen rechtzeitig vorgetragener,
begründeter Mängelrügen innerhalb einer Verjährungsfrist von 12
Monaten ab dem Zeitpunkt des Zuschlags seine Ansprüche gegenüber
dem Einlieferer nach seiner Wahl an den Käufer abzutreten oder
gegenüber dem Einlieferer selbst geltend zu machen; die Kosten
der Rechtsverfolgung gegen den Einlieferer trägt der Käufer, sofern
der Versteigerer vom Einlieferer keine Kostenerstattung erhält. Im
Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet der
Versteigerer dem Käufer den Kaufpreis samt Aufgeld Zug um Zug
gegen Rückgabe des Gegenstandes. Ein darüber hinaus gehender
Anspruch ist ausgeschlossen.
c) Die Haftung des Versteigerers auf Schadensersatz für Vermögensschäden,
gleich aus welchem Grund, ist ausgeschlossen, es sei denn, dem
Versteigerer fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die
Haftung bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt
unberührt.
3. a) Der Versteigerer behält sich das Recht vor, in Ausnahmefällen
Nummern außerhalb der Reihenfolge des Kataloges zu versteigern,
Nummern zu vereinen, zu trennen oder zurückzuziehen.
b) Der Versteigerer behält sich weiterhin das Recht vor, Katalogangaben
über die Gegenstände zu berichtigen. Diese Berichtigungen erfolgen
durch einen Aushang in den Geschäftsräumen des Versteigerers oder
mündlich unmittelbar vor dem Aufruf des betreffenden Gegenstandes
durch den Versteigerer. Eine Haftung für diese Berichtigung übernimmt
der Versteigerer nicht.
4. a) Der Aufruf beginnt in der Regel zu dem im Katalog genannten
Schätzpreis. Regelmäßig wird um 10% gesteigert. Der Zuschlag
erfolgt nach dreimaligem Ausruf an den Höchstbietenden. Der
Versteigerer kann den Zuschlag verweigern oder unter Vorbehalt
erteilen. In letzterem Fall bleibt der Bieter sechs Wochen ab Tag des
Zuschlags an sein Gebot gebunden. Wenn mehrere Bieter das
gleiche Gebot abgeben und nach dreimaligem Ausruf kein höheres
Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Der Versteigerer kann den Zuschlag
zurücknehmen und den Gegenstand erneut ausbieten, wenn irrtümlich
ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist
oder wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will
oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen.
b) Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme.
c) Will ein Höchstbieter sein Gebot nicht gelten lassen, so kann
der Versteigerer diesem trotzdem den Zuschlag erteilen und die sich
hieraus ergebenden Rechte weiterverfolgen. Er kann aber auch
den Zuschlag auf das nächstniedrigere Gebot erteilen oder den
Gegenstand neu ausrufen.
5. Der Versteigerer darf für den Einlieferer bis zum vereinbarten
Mindestverkaufspreis (Limit) auf das Lot bieten, ohne dies anzuzeigen
und unabhängig davon, ob andere Gebote abgegeben werden
oder nicht. Zum Schutz des eingelieferten Objekts kann der Versteigerer
den Zuschlag unterhalb des Limits an den Einlieferer erteilen; in
diesem Falle handelt es sich um einen Rückgang.
6. a) a) Jeder Bieter kauft in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
Will der Bieter auf Namen und Rechnung Dritter bieten, so hat er
das unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht spätestens 24 Stunden
vor Versteigerungsbeginn schriftlich anzuzeigen. Liegen diese Angaben
nicht vor, kommt der Kaufvertrag mit dem Bieter zustande. Neukunden/
Bieter, die dem Versteigerer nicht bekannt sind, sind gehalten, sich
vor Abgabe eines Gebotes bei der Auktionsleitung zu legitimieren.
b) Gebote können vor der Auktion in schriftlicher Form oder per EMail
abgegeben werden und müssen 24 Stunden vor Auktionsbeginn
beim Versteigerer eingegangen sein. Maßgeblich ist die Katalog-
Nr. des Katalogtextes, nicht die Bezeichnung des Gegenstandes
bzw. die der Abbildung. Jedes Gebot wird nur mit dem Betrag in
Anspruch genommen, der erforderlich ist, um andere Gebote zu
überbieten. Der erteilte Bietauftrag ist unwiderruflich und verbindlich
und hat Gültigkeit für die Auktion und den anschließenden Nach- und
Freihandverkauf. Er erlischt sechs Wochen nach der Auktion.
7. a) Mit der Erteilung des Zuschlages geht die Gefahr gem. §§
446, 447 BGB auf den Käufer über. Der Käufer ist sofort zur Abnahme
beim Versteigerer verpflichtet. Das Eigentum an den erstandenen
Gegenständen geht jedoch erst mit vollständiger Bezahlung des
Gesamtrechnungspreises auf den Käufer über. Der Versteigerer macht
zugunsten des Einlieferers bis zur vollständigen Zahlung von seinem
Zurückbehaltungsrecht an allen Gegenständen Gebrauch. Unbeschadet
dieses Zurückbehaltungsrechtes gelten die Verzugsbedingungen.
b) Telefonische Gebote oder Gebote über das Internet während
der Auktion bedürfen der vorherigen Anmeldung beim Versteigerer
und dessen Zustimmung. Das Auktionshaus übernimmt jedoch keine
Gewähr für die Verfügbarkeit des Telefon- oder Online-Verkehrs und
keine Haftung dafür, dass aufgrund technischer oder sonstiger Störungen
keine oder nicht vollständige Gebote abgegeben werden.
c) Telefonisches Mitsteigern setzt bei den einzelnen Katalognummern
jeweils einen Schätzpreis von mindestens € 1.000, – voraus.
Telefonische Gebote müssen vor der Auktion durch den Bieter schriftlich
bestätigt werden. Mit dem Antrag zum telefonischen Bieten erklärt
sich der Bieter mit der Aufzeichnung der Telefonate einverstanden,
ohne dass der Versteigerer zu solcher Aufzeichnung verpflichtet ist.
Sollte die telefonische Verbindung nicht zustande kommen oder die
Verbindung während des Bietablaufs unterbrochen werden, so ist
der Versteigerer bevollmächtigt, bis zum im Katalog abgedruckten
Schätzpreis für den Telefonbieter zu bieten. Der Versteigerer übernimmt
keine Gewähr für die Bearbeitung der Gebote. Insbesondere haftet
er nicht für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung der